1. Die Braunschweiger Zeitarbeit GmbH kurz BZA genannt, ist durch Bescheid des zuständigen Landesarbeitsamtes Niedersachsen/ Bremen mit Datum vom 16.04.2002 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden.
2. Nach Art. 1§ 12 Abs. 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher (Auftraggeber) und dem Verleiher (BZA) der Schrittform; Nebenabsprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
3. Entliehene Arbeitnehmer werden voll in den Entleihbetrieb integriert und unterstehen den Weisungen und der Aufsicht des Auftraggebers.
4. Der Entleiher verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Ebenso wird er dafür sorgen, dass die Mitarbeiter über die jeweils geltenden Einsatzstellen- und Hausordnungen informiert werden.
5. Der Entleiher sorgt dafür, dass die vorgegebene ges. Arbeitszeit strikt eingehalten wird. Über angeforderte Mehrarbeit ist der Verleiher rechtzeitig vorab zu informieren. Eine Kopie der Sondergenehmigung für Feiertags- bzw. Sonntagsarbeit muss dem Verleiher von Beginn der Mehrarbeit vorgelegt werden.
6. Bei Arbeitsunfällen eines entliehenen Arbeitnehmers informiert der Entleiher unverzüglich die BZA.
7. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereiche einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich schriftlich mit der BZA vereinbart worden ist. Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Die Einrichtungen von Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
8. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist die BZA bemüht, einen Ersatz zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, wird die BZA von der Überlassungspflicht frei.
9. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung des Entleihers ist nur gültig, wenn sie gegenüber BZA ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
10. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber der BZA vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.
11. Die Leiharbeitnehmer von BZA werden dem Entleiher täglich/ wöchentlich einen Stundenzettel vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und mit Firmenstempel abzuzeichnen.
12. Die bestätigten Leistungsstunden sind Dokumente maßgebend für die Rechnungslegung. Basis für die Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Auftraggebers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet: a) Arbeitsstunden Montag – Freitag für die ersten beiden Überstunden 25%, für die folgenden Überstunden 50% b)Arbeitsstunden am Samstag 25% c)Arbeitsstunden am Sonntag 100% d)Arbeitsstunden an Feiertagen 150 % e)Nachtstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr 25%. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet.
13. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen, und er die BZA während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm die BZA im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, ist die BZA von der Überlassungspflicht frei, der Entleiher kann den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 9, mit sofortiger Wirkung kündigen.
14. Die Haftung der BZA ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die BZA haftet auch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher ist nicht berechtigt, den Leiharbeitnehmer mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten zu betrauen sowie ihm Wertgegenstände, egal aus welchem Rechtsgrund, zu überlassen. Verstößt der Entleiher gegen diese Verpflichtungen, so ist die Haftung der BZA ausgeschlossen.
15. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat richtet sich ausschließlich nach denen in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Firma BZA und dem Leiharbeitnehmer.
16. Unsere Zahlungsbedingungen sehen wöchentliche Rechnungslegung vor. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart worden, so ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Verzugsfall ist die offene Rechnungsforderung mit 5% jährlich über den Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einer Forderung der BZA ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Entleihers zulässig.
17. BZA weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV- mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben werden.
18. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BZA. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
19. Als Gerichtsstand wird Braunschweig vereinbart.
